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BEK 2025 188

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2026-07-06 · Deutsch SZ
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 6. Juli 2026BEK 2025 188und 189 sowieBEK 2026 35MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatkläger, Beschwerdeführer und Gesuchsteller,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt und Gesuchsgegner B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren und Ausstand(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2025, ST 2025 6 und 7 sowie Gesuch vom 2. Februar 2026);-hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die OB-Zentrale der Kantonspolizei verzeigte den Halter eines Lieferwagens wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 10 km/h. Er teilte in der Folge mit, dass A.________ das Fahrzeug gemietet und gelenkt habe (U-act. 8.1.002/11 bzw.BEK 2025 188f. KG-act. 1/2 Annexe 5). Die Untersuchungssekretärin C.________ und die Staatsanwältin D.________ unterzeichneten den Strafbefehl vom 11. März 2025, wonach die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft A.________ des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen schuldig sprach (U-act. 8.1.002/3 f. bzw.BEK 2025 188f. KG-act. 1/2 Annexe 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache und machte einvernommen geltend, ihm sei die Ordnungsbusse nicht in Rechnung gestellt worden (KG-act. 1/2 Annexe 21 Rz 56 und 102 ff.).a)A.________ erstattete am 22. Oktober 2025 gegen die beiden Unterzeichnerinnen des Strafbefehls Strafanzeige (U-act. 8.1.001). Staatsanwalt B.________ der 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft nahm mit separaten Verfügungen vom 10. Dezember 2025 gegen diese keine Strafuntersuchungen betreffend Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Verleumdung sowie Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz anhand. Dagegen beschwerte sich der Strafanzeigeerstatter am 19. Dezember 2025 beim Kantonsgericht. Er verlangt die Aufhebung dieser Entscheidungen und die unverzügliche Einleitung von Untersuchungen (BEK 2025 188und 189). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (je KG-act. 5). Weitere unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers wurden der Staatsanwaltschaft nicht zugestellt (je KG-act. 8 und 9).b)Am 2. März 2026 überwies Staatsanwalt B.________ die Eingabe von A.________ vom 2. Februar 2026 nach unbeant­wortet gebliebener Nachfrage (U-act. 9.1.001) als Ausstandsbegehren samt Stellungnahme mit dem Antrag, das Ausstandsgesuch kostenfällig abzuweisen (BEK 2026 35). Der Gesuchsteller nahm dazu Stellung (KG-act. 4).2.Staatsanwalt B.________ hält in ausführlicher Bezugnahme auf die einzelnen Straftatbestände in den Nichtanhandnahmeverfügungen im Ergebnis dafür, der Strafanzeige seien keine erheblichen konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen zu entnehmen. Die Vorwürfe des Strafanzeigeerstatters würden angebliche Unregelmässigkeiten und Verfahrensfehler betreffen, die mit Beschwerde im laufenden Strafverfahren geltend zu machen wären und nicht nachträglich durch die Strafverfolgungsbehörden zu eruieren und zu beurteilen seien (angef. Verfügungen je E. 2 und 4).a)Inwiefern diese Erwägungen nicht zutreffen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine allem Anschein nach über weite Teile KI-generierte, weitschweifige Beschwerde enthält keine sich mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzenden Argumentationen. Er begnügt sich grossenteils damit, pauschale Vorwürfe zu wiederholen, ohne konkrete Anhaltspunkte für über angebliche Fehler und Unregelmässigkeiten hinausgehende strafbare Handlungen im Sinne eines der von ihm genannten Delikten darzutun. Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatkläger, Beschwerdeführer und Gesuchsteller,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt und Gesuchsgegner B.________,2.C.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,3.D.________,Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren und Ausstand